Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 10 Unabhängiger Transportnetzbetreiber
Stand: 24.12.2025
Wird zitiert von 106
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 23.06.2004 – VI-Kart 35/03 (V)
- OLG Düsseldorf, 06.04.2011 – VI-3 Kart 133/10 (V)
- BGH, 27.04.2005 – VIII ZR 140/04Zitiert von 17
- BGH, 26.01.2005 – VIII ZR 66/04Energielieferungsvertrag: Kein konkludenter Vertragsschluss durch Stromentnahme bei bestehendem Liefervertrag mit einem Dritten; Vergütungsanspruch des Netzbetreibers aus Geschäftsführung ohne Auftrag KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 32
- BGH, 10.03.2004 – VIII ZR 213/02Zitiert von 15
- OLG Düsseldorf, 25.08.2014 – VI-3 Kart 57/13 (V)
Zuletzt entschieden
- FG Köln, 21.05.2025 – 5 K 1007/21
- BGH, 10.05.2022 – EnZR 54/21Unberechtigte Stromentnahme durch einen Letztverbraucher: Begründung eines Versorgungsverhältnisses nach Beendigung der Ersatzversorgung durch Zeitablauf; Zuordnung des Stroms; Ansprüche des Ersatzversorgers - Verbrauchsstelle Goldbuschfeld
- OLG Köln, 02.03.2022 – 6 W 10/22Zitiert von 3
106 Entscheidungen zu § 10 EnWG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 EnWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/10#abs-1 (1) Vertikal integrierte Unternehmen können einen Unabhängigen Transportnetzbetreiber nach Maßgabe dieser Bestimmung sowie der §§ 10a bis 10e benennen:
Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat neben den Aufgaben nach Teil 3 Abschnitt 1 bis 3 mindestens für folgende Bereiche verantwortlich zu sein:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/10#abs-2 (2) Vertikal integrierte Unternehmen haben die Unabhängigkeit ihrer im Sinne von § 3 Nummer 109 verbundenen Unabhängigen Transportnetzbetreiber hinsichtlich der Organisation, der Entscheidungsgewalt und der Ausübung des Transportnetzgeschäfts nach Maßgabe der §§ 10a bis 10e zu gewährleisten. Vertikal integrierte Unternehmen haben den Unabhängigen Transportnetzbetreiber in einer der in den Anhängen I und II zu der Richtlinie (EU) 2017/1132 in der Fassung vom 14. Juni 2017 zulässigen Rechtsform zu organisieren.