Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 10 Unabhängiger Transportnetzbetreiber
Stand: 24.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/10#abs-1 (1) Vertikal integrierte Unternehmen können einen Unabhängigen Transportnetzbetreiber nach Maßgabe dieser Bestimmung sowie der §§ 10a bis 10e benennen:
Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat neben den Aufgaben nach Teil 3 Abschnitt 1 bis 3 mindestens für folgende Bereiche verantwortlich zu sein:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/10#abs-2 (2) Vertikal integrierte Unternehmen haben die Unabhängigkeit ihrer im Sinne von § 3 Nummer 109 verbundenen Unabhängigen Transportnetzbetreiber hinsichtlich der Organisation, der Entscheidungsgewalt und der Ausübung des Transportnetzgeschäfts nach Maßgabe der §§ 10a bis 10e zu gewährleisten. Vertikal integrierte Unternehmen haben den Unabhängigen Transportnetzbetreiber in einer der in den Anhängen I und II zu der Richtlinie (EU) 2017/1132 in der Fassung vom 14. Juni 2017 zulässigen Rechtsform zu organisieren.
Wird zitiert von 65 Entscheidungen zu § 10 EnWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 23.06.2004 – VI-Kart 35/03 (V)
- OLG Düsseldorf, 06.04.2011 – VI-3 Kart 133/10 (V)
- BGH, 27.04.2005 – VIII ZR 140/04Stromversorgung durch Gebietsversorger: Fehlen der Voraussetzungen eines konkludenten Vertragsschlusses bei Stromlieferungsvertrag mit einem Dritten; Aufwendungsersatz nach GoA Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- BGH, 26.01.2005 – VIII ZR 66/04Energielieferungsvertrag: Kein konkludenter Vertragsschluss durch Stromentnahme bei bestehendem Liefervertrag mit einem Dritten; Vergütungsanspruch des Netzbetreibers aus Geschäftsführung ohne Auftrag Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 36
- BGH, 10.03.2004 – VIII ZR 213/02Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz: Voraussetzungen des Belastungsausgleichs nach § 5 KWKG und Berechtigung für den Vergütungsanspruch nach § 4 KWKG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- OLG Düsseldorf, 25.08.2014 – VI-3 Kart 57/13 (V)
Zuletzt entschieden
- FG Köln, 21.05.2025 – 5 K 1007/21
- BVerwG, 26.10.2021 – 8 C 2/21Räumliche Abgrenzung des Netzgebiets der allgemeinen Versorgung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG
- OLG Düsseldorf, 30.06.2021 – 3 Kart 15/20Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 EnWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.12.2025 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 347)
BGBl. 2025 I Nr. 347
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05.12.2019 Ausfertigung
§ 10 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2019 (BGBl. I 2002)
BGBl. 2019 I S. 2002
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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26.07.2011 Ausfertigung
§ 10 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I 1554)
BGBl. 2011 I S. 1554
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